|
|
§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
1. |
Der Verein führt den Namen „Bundesverband Handschutz".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
lautet der Name „Bundesverband Handschutz e.V.".
|
2. |
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
|
3. |
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
|
|
|
§ 2 |
Vereinszweck und Aufgaben
|
1. |
Der Verein dient dem Zweck, einen Beitrag zur Senkung
der unfallbedingten Krankenziffern und der Gesunderhaltung der Arbeitnehmer
im Bereich des Körperschutzes (persönliche Schutzausrüstung),
insbesondere des Hand- und Hautschutzes, zu leisten.
|
2. |
Dieser Zweck soll durch Wahrnehmung folgender Aufgaben
erreicht werden:
- Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch Messen, Prospekte, Anzeigenwerbung,
Aufklärungsschriften
- Koordinierung von Anfragen
- Einflußnahme, z.B. durch Mitwirkung bei der Erstellung von Normen, Gesetzen und Verordnungen
- Vertretung der gemeinsamen Interessen in bereits bestehenden oder noch zu gründenden
Dach-Organisationen
- Einflußnahme auf die Mitglieder, die Qualitätscharta zu erfüllen und einzuhalten
|
3. |
Der Verein unterhält keinen eigenwirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Preis- und/oder marktregulierende Aufgaben
nimmt er nicht wahr. In der Verwendung seiner Mittel ist er auf den
satzungsgemäßen Zweck beschränkt.
|
4. |
Im Rahmen der Aufgabensetzung nach § 2.2 kann der
Verein auch selbst die Mitgliedschaft von Dach-Organisationen erwerben.
|
5. |
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins an die Mitglieder
dürfen nicht erfolgen.
|
6. |
Der Verein kann auch Forschungs- und Entwicklungsaufträge
fördern, soweit diese mit dem Vereinszweck vereinbar sind.
|
|
|
§ 3 |
Mitgliedschaft
|
1. |
Mitglieder des Vereins können alle in der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen sein,
die Artikel der persönlichen Schutzausrüstung herstellen
und/oder vertreiben.
|
2. |
Darüber hinaus können Hersteller von Körperschutzartikeln,
die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
die jedoch einen bedeutenden Anteil ihrer Körperschutzartikel
auf dem bundesdeutschen Markt vertreiben, als Mitglied des Vereins
aufgenommen werden.
|
3. |
Fördernde Mitgliedschaft ist möglich.
|
4. |
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei juristischen
Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Im Aufnahmeantrag juristischer Personen sollen ferner diejenigen natürlichen
Personen benannt werden, die mit der Vertretung der juristischen Person
in Bezug auf die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte beauftragt
sind. Antragsteller müssen sich im Aufnahmeantrag verpflichten,
die Satzung uneingeschränkt anzuerkennen und zu befolgen. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages
ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstandsbeschluß
zum Aufnahmeantrag durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder zu bestätigen.
Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist verbindlich und vom
Vorstand umzusetzen.
|
|
|
§ 4 |
Mitgliedsbeiträge
|
1. |
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
|
2. |
Von sämtlichen Mitgliedern werden ferner Jahresbeiträge erhoben.
|
3. |
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
|
4. |
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen
und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
|
5. |
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge
und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
|
|
|
§ 5 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder
|
1. |
Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten des Vereinszweckes
gemäß § 2. im Rahmen seiner personellen und finanziellen
Möglichkeiten zur Verfügung.
|
2. |
Die Vereinsmitglieder haben
- den Vereinszweck bestmöglich zu fördern - die Qualitätscharta ist Bestandteil der Satzung.
- die Beiträge einschließlich aller eventueller Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
|
3. |
Die fördernden Mitglieder
- unterstützen die Aktivitäten des BVH e.V.,
- können auf Verbandsinformationen namentlich genannt werden,
- können in Arbeitskreisen (Projektgruppen) des BVH e.V. mitarbeiten,
- haben kein Stimmrecht.
|
|
|
§ 6 |
Beendigung der Mitgliedschaft
|
1. |
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Austritt
- Ausschluß
- Liquidation
- Konkurs
|
2. |
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die mittels eingeschriebenem
Brief an den Vorstand zu richten ist. Bei juristischen Personen ist
die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
|
3. |
Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluß sämtlicher
Vorstandsmitglieder ausschließen,
- wenn die Voraussetzungen der §§ 3.1, 3.2 oder 3.3 nicht mehr gegeben sind
oder
- wenn das Mitglied schwerwiegend und schuldhaft gegen die Satzung
des Vereins oder gegen die jeweils geltenden Beschlüsse verstoßen hat.
|
4. |
Der Vorstand gibt einem Mitglied unter Einräumung einer 4-wöchigen
Erklärungsfrist Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluß
zu äußern und eventuelle Einwände vorzubringen.
Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzusenden.
|
5. |
Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des
Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zweier
Monate nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß
entscheidet.
|
6. |
Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden
nicht berührt.
|
|
|
§ 7 |
Organe des Vereins
|
1. |
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
|
2. |
Die Rechte und Pflichten des einen Organs dürfen nicht von dem anderen
Organ übernommen oder durch dieses beeinträchtigt werden.
|
3. |
Die Mitglieder der beiden Vereinsorgane haben die besondere Verpflichtung,
interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder,
von denen sie in ihrer Eigenschaft als Organmitglieder erfahren haben,
vertraulich zu behandeln und entsprechende Unterlagen vertraulich
zu verwahren.
|
|
|
§ 8 |
Mitgliederversammlung
|
1. |
Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagungsordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
|
2. |
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekanntzugeben. Später eingehende Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung werden der Mitgliederversammlung
nur dann zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt, wenn die
Mitgliederversammlung diesen Anträgen mit 3/4-Mehrheit zustimmt.
|
3. |
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen; die Vollmacht ist vor der Versammlung dem Versammlungsleiter
zur Prüfung vorzulegen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei
fremde Stimmen vertreten.
|
4. |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr. Dabei ist der Einladung zur
Mitgliederversammlung das Budget im Entwurf beizufügen, nachdem
es vom Vorstand des Vereins verabschiedungsreif aufgestellt wurde.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung
des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie Festsetzung der
Aufnahmegebühr für neue Mitglieder.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Wahl zweier Kassenprüfer.
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß
des Vorstands gemäß § 6.5 der Satzung.
- Bestätigung von Aufnahmeanträgen gemäß
§ 3.4.
- Beschlußfassungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten (Ausnahme § 8.7) oder abgegebenen
gültigen Stimmen.
|
5. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage
von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sofern kein
Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges
und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen
werden.
Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für Abstimmungen.
|
6. |
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagungsordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
|
7. |
Die Mitgliederversammlung faßt unbeschadet der sonstigen Regelungen
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer
Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrzeit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; zu einer Änderung
des Zwecks des Vereins bedarf es einer Mehrheit von neun Zehnteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Auflösung des Vereins kann nur entsprechend § 11.1
beschlossen werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los. Jede Abstimmung ist geheim durchzuführen,
wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
|
8. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 40 % der Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
|
|
|
§ 9 |
Vorstand
|
1. |
Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben
Mitgliedern. Ihm gehören der Vorsitzende des Vorstands, die übrigen
gewählten Vorstände als stellvertretende Vorsitzende, darunter
der Schatzmeister, an.
Die Zahl der Vorstandmitglieder wird von der Mitgliederversammlung
in einer entsprechend dem Wahlmodus (§ 8.7) durchgeführten
Abstimmung festgesetzt.
|
2. |
Der Vorstandsvorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Als Vorstandsmitglieder
können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder
des Vereins sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus,
so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
einen Nachfolger wählen.
|
3. |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
seine Vertreter.
Der BVH e.V. wird durch den Vorstand rechtlich vertreten. Der Vorsitzende
ist alleine vertretungsberechtigt. Mindestens drei Stellvertreter
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
|
4. |
Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
|
5. |
Ein Mitglied des Vorstands kann während der Amtsdauer nach
§ 8.2 nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung abberufen
werden. Der Beschluß bedarf der 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
Eine Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Abberufung eines Mitglieds
des Vorstands kann nur auf Antrag von wenigstens einem Drittel der
Vereinsmitglieder einberufen werden. Der Zweck der Mitgliederversammlung
ist als gesonderter Tagesordnungspunkt der Einladung voranzustellen.
Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen, daß die erforderliche
Anzahl von einem Drittel der Mitglieder den Antrag unterstützt.
|
6. |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagungsordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und des Vorstands;
- Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Beschlußfassung über sämtliche Rechtsgeschäfte
des Vereins mit einem Gegenstandswert von über DM 15.000.
Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von bis zu DM 15.000
werden vom Vorsitzenden in den Grenzen des Haushaltsplans allein
ohne vorherige Beschlußfassung im Vorstand getätigt.
|
7. |
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des
Vorstands oder in seinem Auftrage von einem der stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagungsordnung braucht nicht angekündigt
zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung
in seinem Auftrag leitet. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der
Beschlußfassung zustimmen.
|
8. |
Der Vorsitzende des Vorstandes hat die Geschäfte des Vereins
und seiner Organe entsprechend dieser Satzung und den Beschlüssen
der Vereinsorgane unparteiisch zu führen. Bei allen bedeutenden
Angelegenheiten darf der Vorsitzende des Vorstands für den Verein
nicht allein nach außen und nicht ohne vorherige Abstimmung
mit dem Vorstand auftreten.
Die Festlegung einer Angelegenheit als bedeutende Angelegenheit obliegt
dem Vorstand.
|
9. |
Der Vorstand entscheidet über den vertraglichen/organisatorischen
Aufwand in Abwicklung der Geschäfte. Dies beinhaltet das Einsetzen
einer Geschäftsführung und die vertragliche Gestaltung
im Hinblick auf Aktivitäten in Umsetzung der Mitgliedsbeschlüsse/Haushaltsplan.
|
|
|
§ 10 |
Schiedsgericht
|
1. |
Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung oder aus der Tätigkeit
des Vereins ergeben, sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden.
|
2. |
Beide Parteien benennen je einen sachkundigen Beisitzer. Die Beisitzer
wählen einen Vorsitzenden. Sie müssen sich binnen 14 Tagen,
nachdem der betreibenden Partei mitgeteilt worden ist, daß auch
der 2. Beisitzer bekannt ist, über den Vorsitzenden einigen.
Einigen sie sich nicht oder kommt eine Partei der Pflicht, einen Beisitzer
zu benennen, nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung nach, so ist
der Vorsitzende oder der fehlende Beisitzer durch den Präsidenten
der für den Sitz des Vereins zuständigen IHK zu bestimmen.
|
3. |
Das Schiedsgericht entscheidet über den Streitfall und die
Kosten des Verfahrens.
|
4. |
Sollte im Schiedsverfahren keine Einigung erreicht werden, so kann
der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.
|
|
|
§ 11 |
Auflösung des Vereins
|
1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden, sofern
sich der Antrag auf der Tagesordnung befand.
|
2. |
Die Liquidation wird vom Vorsitzenden des Vorstandes durchgeführt,
sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt.
Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen
verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten
getilgt sind. Das Vermögen ist einem dem Vereinsziel dienenden
Zweck zuzuführen.
|
Elsdorf, 1997 |